Auszug aus dem Bundesgesetz über Mediation in 
Zivilrechtssachen (ZivMediatG 2003):
 
§ 22. (1) Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer 
Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen 
Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger 
Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation 
betroffenen Rechte und Ansprüche.