Auszug aus dem Bundesgesetz über Mediation in 
Zivilrechtssachen (ZivMediatG 2003):

 § 1. (1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien 
beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, 
neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden 
die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch 
mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst 
verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.