Pflichten gegenüber den Parteien
 § 16. (1) Wer selbst Partei, Parteienvertreter, Berater oder
 Entscheidungsorgan in einem Konflikt zwischen den Parteien ist oder
 gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediator tätig sein.
 Desgleichen darf ein Mediator in einem Konflikt, auf den sich die
 Mediation bezieht, nicht vertreten, beraten oder entscheiden. Jedoch
 darf er nach Beendigung der Mediation im Rahmen seiner sonstigen
 beruflichen Befugnisse und mit Zustimmung aller betroffenen Parteien
 zur Umsetzung des Mediationsergebnisses tätig sein.
 (2) Der Mediator darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden.
 Er hat die Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der
 Mediation in Zivilrechtssachen aufzuklären und diese nach bestem
 Wissen und Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den
 Parteien neutral durchzuführen.
 (3) Der Mediator hat die Parteien auf einen Bedarf an Beratung,
 insbesondere in rechtlicher Hinsicht, der sich im Zusammenhang mit
 der Mediation ergibt, sowie auf die Form hinzuweisen, in die sie das
 Ergebnis der Mediation fassen müssen, um die Umsetzung
 sicherzustellen. 
§ 19. (1) Der Mediator hat zur Deckung der aus seiner Tätigkeit
entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei
einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer
abzuschließen und diese während der Dauer seiner Eintragung in der
Liste der Mediatoren aufrechtzuerhalten.
(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
1. auf ihn muss österreichisches Recht anwendbar sein;
2. die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden
Versicherungsfall zu betragen;
3. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung
des Versicherers ist unzulässig.
§ 20. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von
fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren,
fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre
nachzuweisen.