Auszug aus dem Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG 2003): § 18. Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.
Siehe auch Zivilprozessordnung § 320 (4) 4.