Auszug aus dem Bundesgesetz über Mediation in
Zivilrechtssachen (ZivMediatG 2003):

§ 18. Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen
verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst
bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder
ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. 
Siehe auch Zivilprozessordnung § 320 (4) 4.